Güterrecht & Vermögensaufteilung

Was gehört Ihnen, was müssen Sie teilen und wie gehen Sie mit gemeinsamen Schulden um? Bei Liegenschaften, Erbschaften oder einem Unternehmen lohnt sich ein genauer Blick.

Bei einer Scheidung ist nicht einfach das gesamte Vermögen hälftig zu teilen. Entscheidend sind der Güterstand, die Herkunft der Vermögenswerte und mögliche gegenseitige Ansprüche. Ich unterstütze Sie dabei, Vermögen und Verpflichtungen vollständig zu erfassen und rechtlich zuzuordnen.

Ohne abweichenden Ehevertrag gilt grundsätzlich die Errungenschaftsbeteiligung. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Eigengut und Errungenschaft. Zum Eigengut gehören insbesondere voreheliches Vermögen sowie Erbschaften und Schenkungen. Die Errungenschaft umfasst typischerweise die während der Ehe aus Arbeit gebildeten Vermögenswerte.

Häufig entstehen Schwierigkeiten, wenn verschiedene Mittel zusammenfliessen. Das ist etwa der Fall, wenn eine Erbschaft in das gemeinsame Haus fliesst oder ein Ehegatte Investitionen des anderen finanziert. Ich prüfe Belege, mögliche Ersatzforderungen und die für die Aufteilung relevanten Werte.

Bei Unternehmen reicht ein Blick auf den Kontostand nicht aus. Beteiligungen, Finanzierung und Wertentwicklung können die güterrechtliche Berechnung beeinflussen. Hier nutze ich meine Erfahrung im Wirtschaftsrecht und ziehe bei Bedarf Fachpersonen für Bewertungs- oder Steuerfragen bei.

Auch Schulden verlangen eine getrennte Prüfung. Eine interne Aufteilung zwischen Ehegatten entlässt niemanden automatisch aus einem Vertrag mit einer Bank oder einem anderen Gläubiger. Ich helfe Ihnen, die güterrechtliche Einigung mit den tatsächlich bestehenden Verpflichtungen abzugleichen.

Häufige Fragen zur Vermögensaufteilung

Muss ich bei einer Scheidung die Hälfte meines gesamten Vermögens abgeben?

Nein. Zuerst ist zu klären, welcher Güterstand gilt und welche Werte zum Eigengut oder zur Errungenschaft gehören. Bei der Errungenschaftsbeteiligung erfolgt grundsätzlich eine Beteiligung am positiven Nettoergebnis der Errungenschaft des anderen Ehegatten. Eigengut fällt nicht allein wegen der Scheidung in eine hälftige Teilung.

Unter der Errungenschaftsbeteiligung gehört eine Erbschaft grundsätzlich zum Eigengut. Fliesst das Geld in andere Vermögenswerte, müssen Herkunft und Verwendung möglichst belegbar bleiben. Erträge aus Eigengut zählen grundsätzlich zur Errungenschaft, sofern keine wirksame abweichende Regelung besteht.

Eine Scheidung führt nicht automatisch zum Verkauf. Zunächst sind die güterrechtliche Zuordnung, der Unternehmenswert und mögliche Ausgleichsansprüche zu prüfen. Ob eine Zahlung aus anderen Mitteln oder eine andere zulässige Lösung möglich ist, hängt von der Vermögens- und Liquiditätssituation ab.

Wenn Sie beide gegenüber der Bank verpflichtet sind, ändert eine interne Scheidungsvereinbarung diese Verpflichtung grundsätzlich nicht. Eine Entlassung aus der Haftung braucht die Zustimmung des Gläubigers. Deshalb müssen die interne Schuldenverteilung und die vertragliche Haftung getrennt geprüft werden.

Andreas H. Brodbeck, lic. iur., LL.M.
Andreas H. Brodbeck, lic. iur., LL.M.

Ich begleite Sie im Schweizer Familienrecht bei Trennung, Scheidung und finanziellen Fragen. Meine Erfahrung im Wirtschaftsrecht hilft mir, auch Unternehmenswerte und komplexe Einkommensverhältnisse im Blick zu behalten.

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Andreas H. Brodbeck, lic. iur., LL.M.